Die Europäische Kommission hat eine Änderung der sogenannten "De-minimis"-Verordnung für den Fischerei- und Aquakultursektor ("Fischerei-De-minimis-Verordnung") angenommen. Die geänderte Verordnung, mit der geringe Beihilfebeträge von der Kontrolle staatlicher Beihilfen ausgenommen werden, da davon ausgegangen wird, dass sie keine Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel im Binnenmarkt haben, tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Die Entscheidung, ob die Regelung Anwendung findet obliegt den jeweiligen Mitgliedsstaaten.
Die Änderung der De-minimis-Verordnung für den Fischereisektor umfasst die folgenden Änderungen:
- Anhebung des Höchstbetrags der De-minimis-Beihilfen pro Unternehmen über einen Zeitraum von drei Jahren von 30.000 € auf 40.000 €, vorbehaltlich der Einrichtung eines zentralen nationalen Registers.
- Nur die Primärproduktion von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen fällt weiterhin unter die Fischerei-De-minimis-Verordnung, während die Verarbeitung und Vermarktung dieser Erzeugnisse unter die allgemeine De-minimis-Verordnung fällt.
- Die Verlängerung der Geltungsdauer der überarbeiteten Fischerei-De-minimis-Verordnung bis zum 31. Dezember 2029.